Das Pflegeneuordnungsgesetz 2026 – was soll sich für Pflegebedürftige ändern?

Die Pflegeversicherung soll neu geordnet werden. Das Bundesgesundheitsministerium möchte Leistungen vereinfachen, Pflegebedürftigkeit stärker vorbeugen, Angehörige besser begleiten und die häusliche Versorgung stabilisieren.

Dafür enthält der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes – PNOG zahlreiche neue Ansätze.

Vieles davon klingt zunächst positiv. Entscheidend ist jedoch die Frage: Was verändert sich tatsächlich für den Menschen, der zu Hause gepflegt wird?

Wir haben die wichtigsten geplanten Änderungen verständlich zusammengefasst.

1. Pflege soll früher begleitet werden

die neue Pflegebegleitung

Bislang müssen sich Pflegebedürftige und Angehörige viele Informationen selbst zusammensuchen: Pflegekasse, Pflegedienst, Hilfsmittel, Ärzte, Therapien, Beratungsstellen oder weitere Unterstützungsangebote.

Das PNOG möchte deshalb eine neue Pflegebegleitung nach § 7c SGB XI schaffen.

Sie soll nicht nur beraten. Die Pflegebegleitung soll gemeinsam mit Pflegebedürftigen und Angehörigen schauen, wie die Versorgung zu Hause dauerhaft funktionieren kann.

Dazu können zum Beispiel gehören: Angehörige anzuleiten, Unterstützungsangebote zu organisieren, Hilfsmittel anzustoßen, Prävention- und Rehabilitationsmöglichkeiten zu berücksichtigen oder bei einer komplizierten Versorgung mehrere Beteiligte miteinander zu koordinieren.

2. Zu Beginn der Pflegebedürftigkeit soll stärker gesteuert werden

mehr Begleitung – aber zunächst weniger Geldleistung

Eine der deutlichsten Änderungen betrifft Menschen, die erstmals Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 erhalten.

Das heutige Pflegegeld soll künftig durch ein sogenanntes Entlastungsbudget nach § 37 ersetzt werden.

Bei einer erstmaligen Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 soll dieses Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten allerdings nur zur Hälfte ausgezahlt werden. Erst danach steht der volle Betrag zur Verfügung. Der Entwurf verbindet diese Kürzung ausdrücklich mit einer intensiveren Beratung und Pflegebegleitung.

Gerade zu Beginn einer Pflegebedürftigkeit erhalten Betroffene damit zunächst weniger Geld zur eigenen Verfügung. Im Gegenzug soll professionelle Begleitung dabei helfen, die Versorgung sinnvoll aufzubauen.

3. Weniger einzelne Leistungstöpfe

Sachleistungsbudget und Entlastungsbudget

Heute gibt es zahlreiche einzelne Leistungen: Pflegesachleistung, Pflegegeld, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel und weitere Ansprüche.

Für Menschen, die einen ambulanten Pflegedienst nutzen, soll das Sachleistungsbudget nach § 36 die bisherige Pflegesachleistung ersetzen.

Es kann weiterhin für häusliche Pflegehilfe eingesetzt werden. Dazu gehören insbesondere:

körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung.

Der Betrag soll gegenüber der bisherigen Pflegesachleistung erhöht werden. Allerdings ist wichtig: In dieses neue System werden zugleich Leistungen eingebunden, die bisher teilweise eigene Ansprüche hatten. Ein höherer Budgetbetrag bedeutet deshalb nicht automatisch, dass der gesamte Mehrbetrag zusätzlich für die bisherige Pflege zur Verfügung steht. 

4. Verhinderungspflege wird neu organisiert

Ersatzpflege soll künftig aus verschiedenen Budgets finanziert werden

Die Verhinderungspflege ist heute eine eigene Leistung und wird gemeinsam mit der Kurzzeitpflege über den Gemeinsamen Jahresbetrag finanziert. Sie kann beispielsweise genutzt werden, wenn eine pflegende Angehörige wegen Urlaub oder Krankheit vorübergehend ausfällt.

Nach dem PNOG soll die Verhinderungspflege als eigener Leistungsbereich entfallen. Ersatzpflege zu Hause soll künftig je nach Situation über das Sachleistungsbudget, Entlastungsbudget oder Sozialraumbudget finanziert werden.

Was bedeutet das praktisch?

Ein Pflegedienst kommt morgens und abends. Die Tochter übernimmt die Versorgung am Mittag. Während ihres Urlaubs soll der Pflegedienst zusätzlich mittags kommen.

Heute können diese Einsätze über die Verhinderungspflege finanziert werden. Künftig sollen sie grundsätzlich aus dem Sachleistungsbudget bezahlt werden.

Doch was passiert, wenn dieses Budget bereits vollständig für die tägliche Pflege benötigt wird?

Eine zusätzliche Erhöhung wegen des Ausfalls der Angehörigen ist nicht vorgesehen. Bei vollständig ausgeschöpftem Sachleistungsbudget steht außerdem kein anteiliges Entlastungsbudget zur Verfügung. Das Sozialraumbudget ist auf anerkannte niedrigschwellige Angebote begrenzt und kann nicht ohne Weiteres für zusätzliche körperbezogene Pflege eingesetzt werden.

Die zusätzlichen Einsätze des Pflegedienstes könnten deshalb privat zu bezahlen sein. Als Alternative kommt in bestimmten Fällen Kurzzeitpflege aus dem Überbrückungsbudget infrage. Dafür müsste die pflegebedürftige Person jedoch vorübergehend in eine stationäre Einrichtung wechseln.

Unsere Einschätzung:
Eine einfachere Abrechnung ist sinnvoll. Sie darf aber nicht dazu führen, dass ein heute zusätzlich nutzbarer Anspruch im ohnehin ausgeschöpften Budget für die tägliche Pflege aufgeht.

Wenn eine Pflegeperson ausfällt, entsteht zusätzlicher Pflegebedarf. Dafür muss auch künftig eine tatsächlich zusätzliche Finanzierung zur Verfügung stehen. Andernfalls bedeutet die Vereinfachung praktisch: Das Budget ist verbraucht und die notwendige Ersatzpflege zu Hause muss möglicherweise privat bezahlt werden.

5. Für echte Pflegenotfälle soll es einen eigenen Schutz geben

das Überbrückungsbudget

Geplante Abwesenheit ist etwas anderes als ein plötzlich eintretender Notfall.

Wenn eine pflegende Person beispielsweise unerwartet erkrankt oder ausfällt, kann innerhalb weniger Stunden eine Versorgungslücke entstehen. Dafür schafft der Entwurf das Überbrückungsbudget nach § 39.

Vorgesehen sind jährlich bis zu:

1.855 Euro bei Pflegegrad 2 und 3
und
2.285 Euro bei Pflegegrad 4 und 5.

Das Budget soll für pflegerische Akut- und Überbrückungssituationen eingesetzt werden. Zusätzlich soll ab 2028 ein Anspruch auf einen Notdienst in der ambulanten Pflege entstehen, wenn die häusliche Versorgung in einer akuten Situation nicht mehr ausreichend sichergestellt werden kann.

6. Aus 131 Euro Entlastungsbetrag werden 175 Euro Sozialraumbudget

Alltagshilfe gezielter fördern

Der heutige Entlastungsbetrag nach § 45b beträgt 131 Euro monatlich. Für Pflegegrad 2 bis 5 soll daraus das neue Sozialraumbudget werden.

Vorgesehen sind: 175 Euro pro Monat ab dem 25. Lebensjahr und 300 Euro pro Monat für Pflegebedürftige unter 25 Jahren.

Damit stehen grundsätzlich mehr Mittel für Unterstützung im Alltag zur Verfügung. 

Allerdings wird der Verwendungszweck enger gefasst. Das Sozialraumbudget darf nur für entsprechend anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a verwendet werden.

7. Haushalt und Alltag bleiben ausdrücklich Teil der Unterstützung

niedrigschwellige Hilfen im Wohnumfeld stärken

Ein wichtiger Punkt wird in der öffentlichen Diskussion leicht übersehen:

Der PNOG-Entwurf streicht haushaltsnahe Unterstützung nicht.

§ 45a nennt ausdrücklich Hilfe bei: Alltag, Haushalt und Haushaltsführung.

Genannt werden außerdem Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen. 

Das zeigt: Der Gesetzgeber sieht gerade solche Hilfen weiterhin als wichtigen Bestandteil einer stabilen häuslichen Versorgung.

Einschätzung:
Das ist grundsätzlich richtig. Denn häufig entscheidet nicht allein die Körperpflege darüber, ob ein Mensch zu Hause bleiben kann. Auch Einkaufen, Wohnung, Wäsche, Mahlzeiten, Begleitung und soziale Unterstützung können entscheidend sein.

8. Gleichzeitig werden professionelle Pflege und niedrigschwellige Hilfe stärker getrennt

Genau an dieser Stelle sehen wir eine der Fragen, die im weiteren Verfahren noch klar beantwortet werden sollte. Der Entwurf unterscheidet stärker zwischen anerkannten niedrigschwelligen Angeboten nach § 45a und professionellen Leistungserbringern mit einer Zulassung nach § 72.

Professionelle ambulante Betreuungsdienste sollen das Sachleistungsbudget nutzen. Das Sozialraumbudget soll dagegen den niedrigschwelligen Angeboten vorbehalten bleiben.

Das kann das System übersichtlicher machen. Es kann aber auch zu einer praktischen Frage führen:

Muss ein Pflegebedürftiger künftig für Pflege, Betreuung und Haushalt unterschiedliche Anbieter organisieren, obwohl diese Leistungen heute teilweise zuverlässig aus einer Hand erbracht werden?

Gerade bei älteren oder dementiell erkrankten Menschen kann eine möglichst geringe Zahl wechselnder Ansprechpartner von großer Bedeutung sein.

Hier sollte die weitere Ausgestaltung darauf achten, dass rechtliche Trennung nicht zu unnötiger Zersplitterung der Versorgung führt.

9. Pflegegrad 1 soll stärker auf Vorbeugung ausgerichtet werden

Prävention statt Entlastungsbetrag

uch bei Pflegegrad 1 soll sich etwas Grundsätzliches verändern.

Der bisherige Entlastungsbetrag soll dort künftig nicht mehr gezahlt werden. Stattdessen sollen Menschen mit Pflegegrad 1 stärker durch Pflegebegleitung und Präventionsangebote unterstützt werden. Das BMG beschreibt dies ausdrücklich als eine präventionsorientierte Neuausrichtung. 

Der Gedanke dahinter: Wenn frühzeitig Unterstützung erfolgt, soll Selbstständigkeit möglichst lange erhalten und eine Verschlechterung vermieden oder verzögert werden.

Einschätzung:
Prävention ist sinnvoll. Für Betroffene muss sich allerdings zeigen, ob die angebotenen Leistungen im Alltag einen vergleichbaren praktischen Nutzen haben wie der bisher flexibel einsetzbare Entlastungsbetrag.

10. Pflegebedürftige sollen endlich sehen können, welches Budget noch vorhanden ist

das digitale Pflege-Cockpit

Wer heute mehrere Leistungen der Pflegeversicherung nutzt, verliert schnell den Überblick:

Was wurde bereits abgerechnet?
Welcher Betrag steht noch zur Verfügung?
Wo stelle ich einen Antrag?
Welche Anbieter gibt es?

Mit dem neuen Pflege-Cockpit nach § 7a soll dafür ein zentraler digitaler Zugang geschaffen werden.

Dort sollen Pflegebedürftige unter anderem sehen können: welche Leistungen ihnen zustehen, welche Leistungen bereits genutzt wurden, wie viel Budget noch vorhanden ist, welchen Bearbeitungsstand ein Antrag hat und welche Anbieter verfügbar sind.

Die Nutzung soll freiwillig bleiben. 

Einschätzung:
Mehr Transparenz über vorhandene Budgets wäre ein echter Fortschritt. Wichtig bleibt allerdings, dass Menschen ohne Smartphone oder Computer weiterhin genauso guten Zugang zu Beratung und Leistungen erhalten.

11. Leistungen sollen künftig regelmäßig an die Inflation angepasst werden

jährliche Dynamisierung

Ein weiteres Problem der Pflegeversicherung: Steigen Löhne und Preise, verlieren festgeschriebene Leistungsbeträge mit der Zeit an Wert.

Der Entwurf sieht deshalb vor, die Leistungsbeträge ab 2028 regelmäßig jährlich an die Preisentwicklung anzupassen, statt nur in größeren Abständen einzelne Erhöhungen vorzunehmen.

Einschätzung:
Eine regelmäßige Anpassung kann verhindern, dass die Leistungen der Pflegeversicherung durch Inflation Jahr für Jahr faktisch weniger wert werden.

Entscheidend bleibt allerdings, ob die Dynamisierung mit der tatsächlichen Kostenentwicklung in der Pflege Schritt hält.

Fazit – Kritisch

Der PNOG-Entwurf enthält durchaus sinnvolle Ansätze: eine intensivere Pflegebegleitung stärkere Prävention bessere Rehabilitationsmöglichkeiten einen ambulanten Pflegenotdienst und mehr Transparenz über vorhandene Leistungen.

Gleichzeitig verändert sich aber die Grundidee der Pflegeversicherung spürbar. Bestehende Leistungen werden nicht nur vereinfacht. Sie werden zusammengelegt neu begrenzt oder in andere Zuständigkeiten verschoben.

Für Pflegebedürftige kann das bedeuten: Ein Budget ist auf dem Papier höher. Es muss künftig aber auch für Leistungen reichen die bisher zusätzlich oder aus einem eigenen Leistungstopf bezahlt wurden.

Ein Pflegegrad könnte künftig schwerer zu erreichen sein

Der Entwurf erhöht die Schwellenwerte für die Einstufung in Pflegegrad 2 und 3. Das Bundesgesundheitsministerium sagt selbst dass damit die Voraussetzungen für einen Pflegegrad angehoben und der Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen gebremst werden soll.

Menschen mit einem bereits anerkannten Pflegegrad sollen einen Besitzstandsschutz erhalten. Für neue Antragsteller kann die Änderung aber bedeuten dass sie keinen oder einen niedrigeren Pflegegrad erhalten als nach den heutigen Regeln.

Damit beginnt die finanzielle Entlastung der Pflegeversicherung bereits bei der Frage wer überhaupt Zugang zu ihren Leistungen erhält.

Pflegegrad 1 verliert den Entlastungsbetrag

Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten heute monatlich 131 Euro für anerkannte Entlastungs- und Unterstützungsangebote.

Nach dem PNOG soll dieser Anspruch entfallen. An seine Stelle treten vor allem Beratung Prävention und Pflegebegleitung.

Das kann sinnvoll unterstützen. Eine Beratung bezahlt aber keine Haushaltshilfe und übernimmt auch keine regelmäßige Betreuung. Für Betroffene bedeutet die Änderung deshalb einen echten Verlust einer praktisch nutzbaren Leistung.

In den ersten drei Monaten nur das halbe Entlastungsbudget

Menschen die erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhalten und das neue Entlastungsbudget wählen sollen in den ersten drei Monaten nur 50 Prozent des vorgesehenen Betrages erhalten.

Gerade zu Beginn einer Pflegebedürftigkeit müssen jedoch häufig besonders viele Dinge organisiert werden. Angehörige reduzieren möglicherweise ihre Arbeitszeit Hilfen müssen kurzfristig aufgebaut und erste Versorgungslücken geschlossen werden.

Die vorgesehene Pflegebegleitung kann dabei unterstützen. Sie ersetzt aber nicht das Geld das für die tatsächliche Versorgung fehlt.

Die entscheidende Frage lautet deshalb:

Warum wird ausgerechnet zu Beginn einer festgestellten Pflegebedürftigkeit die Geldleistung halbiert obwohl der Unterstützungsbedarf in dieser Phase häufig besonders hoch ist?

Aus 131 Euro werden 175 Euro – aber nicht mehr für dieselben Leistungen

Für die Pflegegrade 2 bis 5 soll der heutige Entlastungsbetrag von 131 Euro durch ein Sozialraumbudget von 175 Euro ersetzt werden.

Das klingt zunächst nach einer Verbesserung. Gleichzeitig wird jedoch eingeschränkt wofür das Geld verwendet werden darf.

Das Sozialraumbudget soll ausschließlich für anerkannte niedrigschwellige Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Professionelle Anbieter mit einer Zulassung nach § 72 SGB XI sollen ihre Betreuungs- und Unterstützungsleistungen dagegen über das Sachleistungsbudget abrechnen.

Für Pflegebedürftige kann das eine spürbare Veränderung bedeuten: Wer heute Hauswirtschaft oder Betreuung durch den vertrauten Pflegedienst über den Entlastungsbetrag („die 131 Euro“) finanziert kann diese Leistung künftig möglicherweise nicht mehr aus dem Sozialraumbudget bezahlen. Der Pflegedienst müsste sie stattdessen über das Sachleistungsbudget abrechnen.

Wird dieses Budget bereits für Körperpflege, Betreuung und andere regelmäßige Einsätze benötigt bleibt für Hauswirtschaft oder zusätzliche Betreuung möglicherweise nichts mehr übrig.

Mehr Geld auf dem Papier bedeutet deshalb nicht automatisch mehr Unterstützung. Es kann auch bedeuten dass Pflegebedürftige den Anbieter wechseln müssen oder bisher finanzierte Leistungen künftig selbst bezahlen.

Offen ist zudem wie mit Pflegediensten umgegangen wird die neben ihrer Zulassung nach § 72 einen organisatorisch getrennten und bisher anerkannten Entlastungsbereich betreiben.

Der vertraute Pflegedienst führt die Beratung möglicherweise nicht mehr durch

Die heutigen Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 sollen ab 2028 durch eine neue Pflegebegleitung ersetzt werden.

Die Verantwortung dafür liegt künftig bei den Pflegekassen. Sie können die Aufgabe auf andere Stellen übertragen. Vorgesehen sind unter anderem Pflegestützpunkte kommunale Stellen oder andere beauftragte Pflegebegleitpersonen.

Damit ist nicht mehr sichergestellt dass der bekannte Pflegedienst den verpflichtenden Termin wie bisher durchführen und mit der Pflegekasse abrechnen kann.

Das verändert mehr als nur die Abrechnung. Der bisherige Pflegedienst kennt häufig die Wohnung die Angehörigen die Versorgungssituation und bereits bestehende Probleme. Künftig könnte eine neue Pflegebegleitperson beurteilen ob die häusliche Versorgung sichergestellt ist.

Bei Beziehern des Entlastungsbudgets soll diese Begleitung einmal jährlich verpflichtend sein. Wird sie nicht wahrgenommen kann die Pflegekasse das Entlastungsbudget kürzen und im Wiederholungsfall entziehen.

Auch Schulungen im häuslichen Umfeld sollen künftig nicht mehr wie bisher Bestandteil der Pflegekurse sein. Sie werden ebenfalls der neuen Pflegebegleitung zugeordnet.

Die Verhinderungspflege fällt als eigener Anspruch weg

Heute können Angehörige einen Teil der Pflege übernehmen und bei Urlaub Krankheit oder einer anderen Verhinderung eine Ersatzpflege organisieren. Dafür steht gemeinsam mit der Kurzzeitpflege ein eigener Jahresbetrag zur Verfügung.

Nach dem PNOG soll die Verhinderungspflege als gesonderter Leistungsbereich entfallen. Leistungen bei einer geplanten Abwesenheit sollen künftig unter anderem aus dem Sachleistungsbudget oder dem Entlastungsbudget finanziert werden.

Das führt zu einer ganz praktischen Frage:

Was passiert wenn das Sachleistungsbudget bereits vollständig für die tägliche Pflege benötigt wird?

Ein Beispiel:

Ein Pflegedienst kommt morgens und abends. Die Tochter übernimmt normalerweise die Versorgung am Mittag. Während ihres Urlaubs soll der Pflegedienst auch den Einsatz am Mittag übernehmen.

Heute kann dafür Verhinderungspflege genutzt werden. Nach dem PNOG müsste der zusätzliche Einsatz grundsätzlich aus dem Sachleistungsbudget bezahlt werden.

Ist dieses Budget bereits ausgeschöpft erfolgt keine automatische Erhöhung. Bleibt die pflegebedürftige Person zu Hause und steht keine andere passende Leistung zur Verfügung könnten die zusätzlichen Einsätze privat zu bezahlen sein.

Das neue Überbrückungsbudget löst dieses Problem nicht vollständig. Es ist vor allem für akute Situationen einen ambulanten Pflegenotdienst und die Kurzzeitpflege vorgesehen. Eine geplante zusätzliche Versorgung durch den vertrauten Pflegedienst zu Hause ist damit nicht automatisch finanziert.

Nicht jeder Pflegedienst kann den neuen Pflegenotdienst abrechnen

Der Entwurf sieht ab 2028 einen ambulanten Pflege- oder Betreuungsnotdienst für akute Versorgungslücken vor.

Dabei handelt es sich aber nicht einfach um einen zusätzlichen Einsatz jedes beliebigen Pflegedienstes. Für diese Notdienste sollen besondere Verträge und regionale Strukturen geschaffen werden.

Ein Pflegedienst der einen Menschen bereits täglich versorgt kann das Überbrückungsbudget daher nicht automatisch abrechnen. Ob er an der Akutversorgung teilnehmen kann hängt von den künftigen Verträgen und Richtlinien ab.

Damit entsteht die Gefahr dass in einer akuten Situation nicht der vertraute Pflegedienst kommt sondern zunächst ein zuständiger Notdienst gefunden werden muss. Entscheidend wird sein ob solche Dienste regional überhaupt ausreichend aufgebaut werden können.

Auch Pflegehilfsmittel verlieren ihren eigenen Leistungstopf

Der bisherige eigenständige Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel soll gestrichen werden. Dazu gehören beispielsweise Desinfektionsmittel Einmalhandschuhe oder Schutzschürzen.

Die bisherigen Ausgaben sollen rechnerisch in das Sachleistungs- und Entlastungsbudget einfließen.

Auch hier gilt: Der neue Budgetbetrag ist zwar höher. Er muss aber gleichzeitig für mehr unterschiedliche Ausgaben reichen. Aus einem zusätzlichen Anspruch wird ein Bestandteil eines allgemeinen Budgets.

Prävention darf notwendige Pflege nicht ersetzen

Künftig soll stärker darauf hingewirkt werden Pflegebedürftigkeit zu vermeiden zu reduzieren oder zu stabilisieren. Versicherte ab 60 Jahren sollen zusätzliche Früherkennungsangebote erhalten. Bei Begutachtungen soll häufiger geprüft werden ob Rehabilitation den Pflegebedarf verringern kann.

Prävention Rehabilitation Bewegung und Wohnraumanpassungen können Menschen helfen ihre Selbstständigkeit länger zu erhalten. Das ist sinnvoll.

Pflegebedürftigkeit darf jedoch nicht hauptsächlich als Kostenproblem betrachtet werden das durch Prävention möglichst vermieden werden soll.

Viele Menschen bleiben trotz guter Versorgung Prävention und Rehabilitation dauerhaft auf Unterstützung angewiesen. Für sie muss die Pflegeversicherung verlässlich zahlen auch wenn sich der Pflegebedarf nicht mehr reduzieren lässt.

Vereinfachung für wen?

Der Entwurf verspricht weniger Bürokratie. Aus Sicht der Pflegebedürftigen entstehen aber neue Abgrenzungen:

  • Ist ein Angebot niedrigschwellig oder professionell?
  • Wird es aus dem Sozialraumbudget oder dem Sachleistungsbudget bezahlt?
  • Darf der bisherige Pflegedienst die Leistung noch abrechnen?
  • Ist ein Ausfall geplant oder handelt es sich um eine Akutsituation?
  • Ist der normale Pflegedienst zuständig oder ein neuer Pflegenotdienst?
  • Wer übernimmt künftig die Pflegebegleitung?
  • Was passiert wenn das zuständige Budget bereits ausgeschöpft ist?

Weniger Leistungstöpfe bedeuten deshalb nicht automatisch weniger Bürokratie. Es können auch neue Zuständigkeiten neue Abrechnungsgrenzen und neue Versorgungslücken entstehen.

Am Ende muss sich das PNOG an konkreten Fragen messen lassen:

Reichen die neuen Budgets tatsächlich für die tägliche Versorgung?

Können Pflegebedürftige weiterhin den vertrauten Pflegedienst wählen?

Wer bezahlt zusätzliche Pflege wenn Angehörige ausfallen und das Sachleistungsbudget bereits ausgeschöpft ist?

Gibt es regional genügend anerkannte Entlastungsangebote Pflegebegleitpersonen und Pflegenotdienste?

Und vereinfacht die Reform wirklich das Leben pflegebedürftiger Menschen oder vor allem die Ausgabensteuerung der Pflegeversicherung?

Das PNOG verfolgt wichtige Ziele. Der Referentenentwurf nennt aber auch die finanzielle Stabilisierung der Pflegeversicherung und die Begrenzung ihrer Ausgaben als zentrale Gründe.

Deshalb reicht es nicht nur auf höhere Budgetbeträge und neue Angebote zu schauen. Entscheidend ist was Pflegebedürftige davon im Alltag tatsächlich nutzen können und welche bisherigen Ansprüche dafür wegfallen.