Die Pflegeversicherung soll neu geordnet werden. Das Bundesgesundheitsministerium möchte Leistungen vereinfachen, Pflegebedürftigkeit stärker vorbeugen, Angehörige besser begleiten und die häusliche Versorgung stabilisieren.
Dafür enthält der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes – PNOG zahlreiche neue Ansätze.
Vieles davon klingt zunächst positiv. Entscheidend ist jedoch die Frage: Was verändert sich tatsächlich für den Menschen, der zu Hause gepflegt wird?
Wir haben die wichtigsten geplanten Änderungen verständlich zusammengefasst.
1. Pflege soll früher begleitet werden
die neue Pflegebegleitung
Bislang müssen sich Pflegebedürftige und Angehörige viele Informationen selbst zusammensuchen: Pflegekasse, Pflegedienst, Hilfsmittel, Ärzte, Therapien, Beratungsstellen oder weitere Unterstützungsangebote.
Das PNOG möchte deshalb eine neue Pflegebegleitung nach § 7c SGB XI schaffen.
Sie soll nicht nur beraten. Die Pflegebegleitung soll gemeinsam mit Pflegebedürftigen und Angehörigen schauen, wie die Versorgung zu Hause dauerhaft funktionieren kann.
Dazu können zum Beispiel gehören: Angehörige anzuleiten, Unterstützungsangebote zu organisieren, Hilfsmittel anzustoßen, Prävention- und Rehabilitationsmöglichkeiten zu berücksichtigen oder bei einer komplizierten Versorgung mehrere Beteiligte miteinander zu koordinieren.
Auszug Gesetzesentwurf
„Ab dem 1. Januar 2028 haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und ihre pflegenden An- und Zugehörigen Anspruch auf präventionsorientierte, fachliche Begleitung und Unterstützung in der Pflege (Pflegebegleitung).
Ziel der Pflegebegleitung ist, die gesundheitliche und pflegerische Situation der pflegebedürftigen Menschen zu verbessern, ihre Selbständigkeit zu erhalten, pflegende An- und Zugehörige zu unterstützen und zu entlasten sowie die häusliche Pflegesituation durch ein stabiles Versorgungsarrangement nachhaltig aufrechtzuerhalten.“
2. Zu Beginn der Pflegebedürftigkeit soll stärker gesteuert werden
mehr Begleitung – aber zunächst weniger Geldleistung
Eine der deutlichsten Änderungen betrifft Menschen, die erstmals Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 erhalten.
Das heutige Pflegegeld soll künftig durch ein sogenanntes Entlastungsbudget nach § 37 ersetzt werden.
Bei einer erstmaligen Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 soll dieses Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten allerdings nur zur Hälfte ausgezahlt werden. Erst danach steht der volle Betrag zur Verfügung. Der Entwurf verbindet diese Kürzung ausdrücklich mit einer intensiveren Beratung und Pflegebegleitung.
Gerade zu Beginn einer Pflegebedürftigkeit erhalten Betroffene damit zunächst weniger Geld zur eigenen Verfügung. Im Gegenzug soll professionelle Begleitung dabei helfen, die Versorgung sinnvoll aufzubauen.
Auszug Gestzesentwurf
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle des Sachleis-
tungsbudgets ein Entlastungsbudget beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass
der Pflegebedürftige mit dem Entlastungsbudget dessen Umfang entsprechend die
erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreu-
ungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise
selbst sicherstellt. Das Entlastungsbudget beträgt je Kalendermonat
1. 386 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
2. 638 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
3. 889 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
4. 1 079 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat,
ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30
Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Entlastungsbudgets wird
während einer Kurzzeitpflege nach § 42 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalen-
derjahr fortgewährt. Das Entlastungsbudget wird bis zum Ende des Kalendermo-
nats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Absatz 3 und 4 des
Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der
Pflegebedürftige verstorben ist, ein Entlastungsbudget überwiesen wurde. Pflege-
bedürftige der Pflegegrade 2 und 3 erhalten in den ersten drei Monaten nach erst-
maligem Erhalt eines Pflegegrades die Hälfte des Entlastungsbudgets.
(3) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die ein Entlastungsbudget nach
Absatz 1 beziehen, haben halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häus-
lichkeit abzurufen; Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können vierteljährlich
einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Pflegebe-
dürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, nach erstmaligem Erhalt eines Pfle-
gegrades bis zu zwei Beratungen sowie halbjährlich einmal eine Beratung in der
eigenen Häuslichkeit abzurufen. Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulan-
ten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal- 39 –
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Auf Wunsch der
pflegebedürftigen Person erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich
31. März 2027 jede zweite Beratung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 per Video-
konferenz. Bei der Durchführung der Videokonferenz sind die nach § 365 Absatz 1
Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten Anforderungen an die technischen Ver-
fahren zu Videosprechstunden einzuhalten. Die erstmalige Beratung nach den
Sätzen 1 bis 3 hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen. Pflegebedürftige der
Pflegegrade 2 und 3, die ein Entlastungsbudget nach Absatz 1 beziehen, können
in den ersten drei Monaten nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades bis zu
zwei Beratungen in der eigenen Häuslichkeit oder per Videokonferenz in Anspruch
nehmen. Die Regelungen in diesem Absatz gelten bis zum 31. Dezember 2027.
3. Weniger einzelne Leistungstöpfe
Sachleistungsbudget und Entlastungsbudget
Heute gibt es zahlreiche einzelne Leistungen: Pflegesachleistung, Pflegegeld, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel und weitere Ansprüche.
Für Menschen, die einen ambulanten Pflegedienst nutzen, soll das Sachleistungsbudget nach § 36 die bisherige Pflegesachleistung ersetzen.
Es kann weiterhin für häusliche Pflegehilfe eingesetzt werden. Dazu gehören insbesondere:
körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung.
Der Betrag soll gegenüber der bisherigen Pflegesachleistung erhöht werden. Allerdings ist wichtig: In dieses neue System werden zugleich Leistungen eingebunden, die bisher teilweise eigene Ansprüche hatten. Ein höherer Budgetbetrag bedeutet deshalb nicht automatisch, dass der gesamte Mehrbetrag zusätzlich für die bisherige Pflege zur Verfügung steht.
Auszug Gesetzesentwurf
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege An-
spruch auf ein Sachleistungsbudget, mit dem sie häusliche Pflegehilfe als Sachleistung
beziehen können. Häusliche Pflegehilfe setzt sich zusammen aus körperbezogenen
Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der
Haushaltsführung. Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Ab-
satz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Ver-
haltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und
selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Be-
lastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Der Umfang des
Sachleistungsbudgets ergibt sich aus den Leistungsbeträgen nach Absatz 3.
(2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständig-
keit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische
Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebe-
dürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefach-
liche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegerische Betreuungs-
maßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des
alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere
1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen,
2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der
Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen
im Alltag sowie
3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.
(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat
1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von
889 Euro,
2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von
1 590 Euro,
3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von
2 089 Euro,
4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von
2 529 Euro.- 38 –
(4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem
eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer
stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne
des § 71 Absatz 4 gepflegt werden. Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflege-
kräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrich-
tungen oder ambulanten Betreuungseinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen
Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Dabei sind auch Kooperatio-
nen mit Anbietern haushaltsnaher Dienstleistungen möglich. Auch durch Einzelperso-
nen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat,
kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. Mehrere Pflegebedürftige
können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.“
4. Verhinderungspflege wird neu organisiert
Ersatzpflege soll künftig aus verschiedenen Budgets finanziert werden
Die Verhinderungspflege ist heute eine eigene Leistung und wird gemeinsam mit der Kurzzeitpflege über den Gemeinsamen Jahresbetrag finanziert. Sie kann beispielsweise genutzt werden, wenn eine pflegende Angehörige wegen Urlaub oder Krankheit vorübergehend ausfällt.
Nach dem PNOG soll die Verhinderungspflege als eigener Leistungsbereich entfallen. Ersatzpflege zu Hause soll künftig je nach Situation über das Sachleistungsbudget, Entlastungsbudget oder Sozialraumbudget finanziert werden.
Was bedeutet das praktisch?
Ein Pflegedienst kommt morgens und abends. Die Tochter übernimmt die Versorgung am Mittag. Während ihres Urlaubs soll der Pflegedienst zusätzlich mittags kommen.
Heute können diese Einsätze über die Verhinderungspflege finanziert werden. Künftig sollen sie grundsätzlich aus dem Sachleistungsbudget bezahlt werden.
Doch was passiert, wenn dieses Budget bereits vollständig für die tägliche Pflege benötigt wird?
Eine zusätzliche Erhöhung wegen des Ausfalls der Angehörigen ist nicht vorgesehen. Bei vollständig ausgeschöpftem Sachleistungsbudget steht außerdem kein anteiliges Entlastungsbudget zur Verfügung. Das Sozialraumbudget ist auf anerkannte niedrigschwellige Angebote begrenzt und kann nicht ohne Weiteres für zusätzliche körperbezogene Pflege eingesetzt werden.
Die zusätzlichen Einsätze des Pflegedienstes könnten deshalb privat zu bezahlen sein. Als Alternative kommt in bestimmten Fällen Kurzzeitpflege aus dem Überbrückungsbudget infrage. Dafür müsste die pflegebedürftige Person jedoch vorübergehend in eine stationäre Einrichtung wechseln.
Unsere Einschätzung:
Eine einfachere Abrechnung ist sinnvoll. Sie darf aber nicht dazu führen, dass ein heute zusätzlich nutzbarer Anspruch im ohnehin ausgeschöpften Budget für die tägliche Pflege aufgeht.
Wenn eine Pflegeperson ausfällt, entsteht zusätzlicher Pflegebedarf. Dafür muss auch künftig eine tatsächlich zusätzliche Finanzierung zur Verfügung stehen. Andernfalls bedeutet die Vereinfachung praktisch: Das Budget ist verbraucht und die notwendige Ersatzpflege zu Hause muss möglicherweise privat bezahlt werden.
Auszug Gesetzesentwurf
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege An-
spruch auf ein Sachleistungsbudget, mit dem sie häusliche Pflegehilfe als Sachleistung
beziehen können. Häusliche Pflegehilfe setzt sich zusammen aus körperbezogenen
Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der
Haushaltsführung. Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Ab-
satz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Ver-
haltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und
selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Be-
lastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Der Umfang des
Sachleistungsbudgets ergibt sich aus den Leistungsbeträgen nach Absatz 3.
(2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständig-
keit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische
Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebe-
dürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefach-
liche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegerische Betreuungs-
maßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des
alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere
1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen,
2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der
Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen
im Alltag sowie
3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.
(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat
1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von
889 Euro,
2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von
1 590 Euro,
3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von
2 089 Euro,
4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von
2 529 Euro.- 38 –
(4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem
eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer
stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne
des § 71 Absatz 4 gepflegt werden. Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflege-
kräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrich-
tungen oder ambulanten Betreuungseinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen
Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Dabei sind auch Kooperatio-
nen mit Anbietern haushaltsnaher Dienstleistungen möglich. Auch durch Einzelperso-
nen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat,
kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. Mehrere Pflegebedürftige
können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.“
5. Für echte Pflegenotfälle soll es einen eigenen Schutz geben
das Überbrückungsbudget
Geplante Abwesenheit ist etwas anderes als ein plötzlich eintretender Notfall.
Wenn eine pflegende Person beispielsweise unerwartet erkrankt oder ausfällt, kann innerhalb weniger Stunden eine Versorgungslücke entstehen. Dafür schafft der Entwurf das Überbrückungsbudget nach § 39.
Vorgesehen sind jährlich bis zu:
1.855 Euro bei Pflegegrad 2 und 3
und
2.285 Euro bei Pflegegrad 4 und 5.
Das Budget soll für pflegerische Akut- und Überbrückungssituationen eingesetzt werden. Zusätzlich soll ab 2028 ein Anspruch auf einen Notdienst in der ambulanten Pflege entstehen, wenn die häusliche Versorgung in einer akuten Situation nicht mehr ausreichend sichergestellt werden kann.
Auszug Gesetzesentwurf
§ 39
Überbrückungsbudget
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die in häuslicher Umgebung gepflegt
werden, haben in pflegerischen Akutsituationen sowie in sonstigen Überbrückungssi-
tuationen Anspruch auf ein Überbrückungsbudgets. Das Überbrückungsbudget um-
fasst je Kalenderjahr einen Gesamtleistungsbetrag in Höhe von bis zu 1 855 Euro für
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 und in Höhe von bis zu 2 285 Euro für Pfle-
gebedürftige der Pflegegrade 4 und 5. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für
Leistungen der pflegerischen Überbrückungsversorgung. Das Überbrückungsbudget
kann innerhalb des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden.
(2) Eine pflegerische Akutsituation liegt vor, wenn aufgrund eines unvorherseh-
baren Ereignisses ein zeitlich nicht aufschiebbarer Unterstützungsbedarf in der häusli-
chen Pflege besteht und in sonstigen Krisensituationen, wenn vorübergehend häusli-
che Pflege nicht möglich oder ausreichend ist oder eine akute Überforderung der Pfle-
geperson vorliegt oder einzutreten droht. Ein zeitlich nicht aufschiebbarer Unterstüt-
zungsbedarf liegt insbesondere vor, wenn aufgrund eines ungeplanten Ausfalls der
Pflegeperson der Eintritt eines gesundheitlichen Schadens bei der pflegebedürftigen
Person oder eine Krankenhauseinweisung zu befürchten ist.
6. Aus 131 Euro Entlastungsbetrag werden 175 Euro Sozialraumbudget
Alltagshilfe gezielter fördern
Der heutige Entlastungsbetrag nach § 45b beträgt 131 Euro monatlich. Für Pflegegrad 2 bis 5 soll daraus das neue Sozialraumbudget werden.
Vorgesehen sind: 175 Euro pro Monat ab dem 25. Lebensjahr und 300 Euro pro Monat für Pflegebedürftige unter 25 Jahren.
Damit stehen grundsätzlich mehr Mittel für Unterstützung im Alltag zur Verfügung.
Allerdings wird der Verwendungszweck enger gefasst. Das Sozialraumbudget darf nur für entsprechend anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a verwendet werden.
Auszug Gesetzesentwurf
„Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf ein Sozialraumbudget in Höhe von monatlich bis zu 175 Euro, sofern sie das 25. Lebensjahr vollendet haben, oder in Höhe von monatlich bis zu 300 Euro, sofern sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für Leistungen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a mit einer Anerkennung nach Landesrecht oder durch die Pflegekassen.“
7. Haushalt und Alltag bleiben ausdrücklich Teil der Unterstützung
niedrigschwellige Hilfen im Wohnumfeld stärken
Ein wichtiger Punkt wird in der öffentlichen Diskussion leicht übersehen:
Der PNOG-Entwurf streicht haushaltsnahe Unterstützung nicht.
§ 45a nennt ausdrücklich Hilfe bei: Alltag, Haushalt und Haushaltsführung.
Genannt werden außerdem Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Das zeigt: Der Gesetzgeber sieht gerade solche Hilfen weiterhin als wichtigen Bestandteil einer stabilen häuslichen Versorgung.
Einschätzung:
Das ist grundsätzlich richtig. Denn häufig entscheidet nicht allein die Körperpflege darüber, ob ein Mensch zu Hause bleiben kann. Auch Einkaufen, Wohnung, Wäsche, Mahlzeiten, Begleitung und soziale Unterstützung können entscheidend sein.
Auszug Gesetzesentwurf
„Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag).“
8. Gleichzeitig werden professionelle Pflege und niedrigschwellige Hilfe stärker getrennt
Genau an dieser Stelle sehen wir eine der Fragen, die im weiteren Verfahren noch klar beantwortet werden sollte. Der Entwurf unterscheidet stärker zwischen anerkannten niedrigschwelligen Angeboten nach § 45a und professionellen Leistungserbringern mit einer Zulassung nach § 72.
Professionelle ambulante Betreuungsdienste sollen das Sachleistungsbudget nutzen. Das Sozialraumbudget soll dagegen den niedrigschwelligen Angeboten vorbehalten bleiben.
Das kann das System übersichtlicher machen. Es kann aber auch zu einer praktischen Frage führen:
Muss ein Pflegebedürftiger künftig für Pflege, Betreuung und Haushalt unterschiedliche Anbieter organisieren, obwohl diese Leistungen heute teilweise zuverlässig aus einer Hand erbracht werden?
Gerade bei älteren oder dementiell erkrankten Menschen kann eine möglichst geringe Zahl wechselnder Ansprechpartner von großer Bedeutung sein.
Hier sollte die weitere Ausgestaltung darauf achten, dass rechtliche Trennung nicht zu unnötiger Zersplitterung der Versorgung führt.
Auszug Gesetzesentwurf
„Alternativ zur Anerkennung nach Satz 3 können Angebote zur Unterstützung im Alltag als ambulante Betreuungseinrichtung im Sinne des § 71 Absatz 1a nach § 72 zugelassen werden. Eine Zulassung nach § 72 schließt eine Anerkennung nach den Absätzen 3 und 4 aus.“
9. Pflegegrad 1 soll stärker auf Vorbeugung ausgerichtet werden
Prävention statt Entlastungsbetrag
uch bei Pflegegrad 1 soll sich etwas Grundsätzliches verändern.
Der bisherige Entlastungsbetrag soll dort künftig nicht mehr gezahlt werden. Stattdessen sollen Menschen mit Pflegegrad 1 stärker durch Pflegebegleitung und Präventionsangebote unterstützt werden. Das BMG beschreibt dies ausdrücklich als eine präventionsorientierte Neuausrichtung.
Der Gedanke dahinter: Wenn frühzeitig Unterstützung erfolgt, soll Selbstständigkeit möglichst lange erhalten und eine Verschlechterung vermieden oder verzögert werden.
Einschätzung:
Prävention ist sinnvoll. Für Betroffene muss sich allerdings zeigen, ob die angebotenen Leistungen im Alltag einen vergleichbaren praktischen Nutzen haben wie der bisher flexibel einsetzbare Entlastungsbetrag.
Auszug Gesetzesentwurf
Leistungen bei Pflegegrad 1
Bei Vorliegen des Pflegegrades 1 gewährt die Pflegeversicherung folgende Leis-
tungen:
1. Pflegebegleitung gemäß § 7c,
1a. Pflegeberatung nach Maßgabe des § 144 Absatz 4,
1b. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3 Satz 2 bis zum 31. De-
zember 2027,
2. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40,
3. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder
gemeinsamen Wohnumfelds gemäß § 40,
4. digitale Pflegeanwendungen gemäß § 40a in Verbindung mit § 40b und ergän-
zende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen gemäß § 40c
in Verbindung mit § 40b,
5. Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabili-
tationsleistungen durch die Pflegeperson gemäß § 42b,
6. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß
§ 43b,
7. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gemäß
§ 44a,
8. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45,
9. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
gemäß § 45f,
10. Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gemäß
§ 45g nach Maßgabe von § 28 Absatz 1b,
11. Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen
Versorgung gemäß § 92c, soweit die Leistungen gemäß § 45h bei Pflegegrad 1
zur Anwendung kommen.“
10. Pflegebedürftige sollen endlich sehen können, welches Budget noch vorhanden ist
das digitale Pflege-Cockpit
Wer heute mehrere Leistungen der Pflegeversicherung nutzt, verliert schnell den Überblick:
Was wurde bereits abgerechnet?
Welcher Betrag steht noch zur Verfügung?
Wo stelle ich einen Antrag?
Welche Anbieter gibt es?
Mit dem neuen Pflege-Cockpit nach § 7a soll dafür ein zentraler digitaler Zugang geschaffen werden.
Dort sollen Pflegebedürftige unter anderem sehen können: welche Leistungen ihnen zustehen, welche Leistungen bereits genutzt wurden, wie viel Budget noch vorhanden ist, welchen Bearbeitungsstand ein Antrag hat und welche Anbieter verfügbar sind.
Die Nutzung soll freiwillig bleiben.
Einschätzung:
Mehr Transparenz über vorhandene Budgets wäre ein echter Fortschritt. Wichtig bleibt allerdings, dass Menschen ohne Smartphone oder Computer weiterhin genauso guten Zugang zu Beratung und Leistungen erhalten.
Auszug Gesetzesentwurf
Pflege-Cockpit
(1) Die Pflegekassen gewährleisten eine transparente Information der Versicher-
ten. Sie eröffnen für jede bei ihnen versicherte pflegebedürftige Person jeweils einen
einheitlichen digitalen Zugang zu allgemeinen und individuellen Informationen zur Pfle– 14 –
geversicherung, zur Organisation der Pflege und zu bestehenden Unterstützungsmög-
lichkeiten für Pflegebedürftige und Pflegepersonen sowie zur Kommunikation zwischen
Pflegekasse und Versicherten (Pflege-Cockpit). Die Pflegebedürftigen und die von
ihnen durch Erklärung gegenüber der Pflegekasse bevollmächtigten Personen erhalten
über diesen digitalen Zugang mindestens
1. kurze und einfach nachvollziehbare Informationen zu den Angeboten und Leistun-
gen der Pflegeversicherung,
2. einen Überblick über die Leistungen, die die Versicherten in ihrem jeweiligen Pfle-
gegrad beanspruchen können,
3. individuelle Informationen über die Leistungen, die die Pflegebedürftigen beziehen,
sowie den möglichst aktuell dargestellten Umfang ihres jeweiligen Leistungsbe-
zugs,
4. die Möglichkeit, Anträge oder Anfragen sowie, sofern erforderlich, Belege bei der
Pflegekasse einzureichen und den jeweiligen Status der Bearbeitung zu sehen,
5. die Möglichkeit, die Abtretung eines Anspruchs gemäß § 35b gegenüber der Pfle-
gekasse anzuzeigen, eine Änderung an der Abtretungsvereinbarung zu übermit-
teln und den jeweiligen Status einer erklärten Abtretung einzusehen,
6. die Möglichkeit, jederzeit Einblick in die für die Pflegebedürftigen ausgesproche-
nen Empfehlungen zu erhalten, die im Rahmen der Begutachtung abgegeben wor-
den sind,
7. die Möglichkeit, in den Leistungs- und Preisvergleichslisten nach § 7b aufgeführte
Anbieter und Angebote zu suchen und Informationen zu deren Leistungen und den
Preisen abzurufen,
8. Informationen zu vor Ort, online oder telefonisch verfügbaren Beratungs-, Hilfe-
und Unterstützungsmöglichkeiten für Pflegebedürftige und Pflegepersonen, insbe-
sondere zur Pflegebegleitung nach § 7c,
9. die Möglichkeit, sich vor Ort oder online stattfindende aktuell verfügbare Schu-
lungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Pflege anzeigen zu lassen oder
solche zu suchen,
10. spezifische Informationen zur Pflege, zu Austausch- und Schulungsmöglichkeiten
sowie zu Selbsthilfe- und Unterstützungsangeboten, sofern die Pflegebedürftigen
zu einer besonderen Zielgruppe gehören.
Die Darstellung der Inhalte erfolgt in einer für die Versicherten einfach verstehbaren
Form und Sprache und in einer für sie wahrnehmbaren Form. Bei der Entwicklung der
Darstellung der Inhalte und von Funktionen des Pflege-Cockpits wird die Sicht von Nut-
zerinnen und Nutzern systematisch eingebunden und auf eine für diese leicht verständ-
liche Nutzbarkeit geachtet. Bei der weiteren Entwicklung des Pflege-Cockpits wird in
der Konzeption zudem ein zweckmäßiger Datenaustausch mit der elektronischen Pa-
tientenakte mitgedacht. Die geltenden Anforderungen an den Datenschutz sind zu be-
achten und die erforderliche Datensicherheit ist zu gewährleisten.
(2) Die Pflegekassen sollen ihren Versicherten zudem bereits vor Feststellung ei-
ner Pflegebedürftigkeit einen digitalen Zugang zu Informationen insbesondere zu Prä-
ventionsmöglichkeiten und -angeboten und zu allgemeinen Informationen zur Pflege-
versicherung sowie zu den Voraussetzungen der Stellung eines Antrags auf Feststel-
lung von Pflegebedürftigkeit zur Verfügung stellen.- 15 –
(3) Die Pflegekassen haben ihren Versicherten den digitalen Zugang zu den In-
formationen und Funktionen des Pflege-Cockpits gemäß Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
bis 7 spätestens bis zum 1. Juli 2028 zu eröffnen. Die weiteren Funktionen sind spä-
testens bis zum 1. Januar 2030 bereitzustellen. Der Spitzenverband Bund der Pflege-
kassen evaluiert die Einführung des Pflege-Cockpits und legt dem Bundesministerium
für Gesundheit spätestens bis zum 31. Dezember 2030 einen Evaluationsbericht vor;
er kann hierfür Mittel nach § 11 Absatz 1 einsetzen.“
11. Leistungen sollen künftig regelmäßig an die Inflation angepasst werden
jährliche Dynamisierung
Ein weiteres Problem der Pflegeversicherung: Steigen Löhne und Preise, verlieren festgeschriebene Leistungsbeträge mit der Zeit an Wert.
Der Entwurf sieht deshalb vor, die Leistungsbeträge ab 2028 regelmäßig jährlich an die Preisentwicklung anzupassen, statt nur in größeren Abständen einzelne Erhöhungen vorzunehmen.
Einschätzung:
Eine regelmäßige Anpassung kann verhindern, dass die Leistungen der Pflegeversicherung durch Inflation Jahr für Jahr faktisch weniger wert werden.
Entscheidend bleibt allerdings, ob die Dynamisierung mit der tatsächlichen Kostenentwicklung in der Pflege Schritt hält.
Auszug Gesetzesentwurf
Anpassung der Dynamisierung in 2028 und Einführung einer regelhaften Dynamisie-
rung
Im geltenden Recht ist nach § 30 SGB XI letztmals eine Dynamisierung der Leistungsbe-
träge zum 1. Januar 2028 mit der kumulierten Kerninflationsrate der drei vorangegangenen
Kalenderjahre vorgesehen. Mit dem vorliegenden Gesetz wird erstmalig ein regelmäßiges
Dynamisierungsverfahren für die im Vierten Kapitel dieses Buches benannten Beträge ein-
geführt. In seiner Wirkung soll dieses Instrument dazu führen, den Anstieg der pflegebe-
dingten Eigenanteile zu begrenzen. Hierfür sieht das Gesetz vor, dass die aktuell im § 30
SGB XI festgelegte letztmalige Dynamisierung so angepasst wird, dass ab dem 1. Juli 2028
die Beträge der Pflegeleistungen jährlich in Höhe des arithmetischen Mittels der Kerninfla-
tionsraten der jeweils drei vorangegangenen Kalenderjahre angepasst werden. Ziel dieser
Regelung ist es, die Planungssicherheit für Pflegebedürftige und deren Angehörige zu er-
höhen und die Leistungen der Pflegeversicherung besser an die Preisentwicklung zu kop-
peln, ohne dabei die finanzielle Stabilität der sozialen Pflegeversicherung zu gefährden.
Durch den Mechanismus wird sichergestellt, dass die Pflegeversicherung ihren Charakter
als ein verlässliches Teilleistungssystem beibehält.
Fazit – Kritisch
Der PNOG-Entwurf enthält durchaus sinnvolle Ansätze: eine intensivere Pflegebegleitung stärkere Prävention bessere Rehabilitationsmöglichkeiten einen ambulanten Pflegenotdienst und mehr Transparenz über vorhandene Leistungen.
Gleichzeitig verändert sich aber die Grundidee der Pflegeversicherung spürbar. Bestehende Leistungen werden nicht nur vereinfacht. Sie werden zusammengelegt neu begrenzt oder in andere Zuständigkeiten verschoben.
Für Pflegebedürftige kann das bedeuten: Ein Budget ist auf dem Papier höher. Es muss künftig aber auch für Leistungen reichen die bisher zusätzlich oder aus einem eigenen Leistungstopf bezahlt wurden.
Ein Pflegegrad könnte künftig schwerer zu erreichen sein
Der Entwurf erhöht die Schwellenwerte für die Einstufung in Pflegegrad 2 und 3. Das Bundesgesundheitsministerium sagt selbst dass damit die Voraussetzungen für einen Pflegegrad angehoben und der Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen gebremst werden soll.
Menschen mit einem bereits anerkannten Pflegegrad sollen einen Besitzstandsschutz erhalten. Für neue Antragsteller kann die Änderung aber bedeuten dass sie keinen oder einen niedrigeren Pflegegrad erhalten als nach den heutigen Regeln.
Damit beginnt die finanzielle Entlastung der Pflegeversicherung bereits bei der Frage wer überhaupt Zugang zu ihren Leistungen erhält.
Pflegegrad 1 verliert den Entlastungsbetrag
Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten heute monatlich 131 Euro für anerkannte Entlastungs- und Unterstützungsangebote.
Nach dem PNOG soll dieser Anspruch entfallen. An seine Stelle treten vor allem Beratung Prävention und Pflegebegleitung.
Das kann sinnvoll unterstützen. Eine Beratung bezahlt aber keine Haushaltshilfe und übernimmt auch keine regelmäßige Betreuung. Für Betroffene bedeutet die Änderung deshalb einen echten Verlust einer praktisch nutzbaren Leistung.
In den ersten drei Monaten nur das halbe Entlastungsbudget
Menschen die erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhalten und das neue Entlastungsbudget wählen sollen in den ersten drei Monaten nur 50 Prozent des vorgesehenen Betrages erhalten.
Gerade zu Beginn einer Pflegebedürftigkeit müssen jedoch häufig besonders viele Dinge organisiert werden. Angehörige reduzieren möglicherweise ihre Arbeitszeit Hilfen müssen kurzfristig aufgebaut und erste Versorgungslücken geschlossen werden.
Die vorgesehene Pflegebegleitung kann dabei unterstützen. Sie ersetzt aber nicht das Geld das für die tatsächliche Versorgung fehlt.
Die entscheidende Frage lautet deshalb:
Warum wird ausgerechnet zu Beginn einer festgestellten Pflegebedürftigkeit die Geldleistung halbiert obwohl der Unterstützungsbedarf in dieser Phase häufig besonders hoch ist?
Aus 131 Euro werden 175 Euro – aber nicht mehr für dieselben Leistungen
Für die Pflegegrade 2 bis 5 soll der heutige Entlastungsbetrag von 131 Euro durch ein Sozialraumbudget von 175 Euro ersetzt werden.
Das klingt zunächst nach einer Verbesserung. Gleichzeitig wird jedoch eingeschränkt wofür das Geld verwendet werden darf.
Das Sozialraumbudget soll ausschließlich für anerkannte niedrigschwellige Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Professionelle Anbieter mit einer Zulassung nach § 72 SGB XI sollen ihre Betreuungs- und Unterstützungsleistungen dagegen über das Sachleistungsbudget abrechnen.
Für Pflegebedürftige kann das eine spürbare Veränderung bedeuten: Wer heute Hauswirtschaft oder Betreuung durch den vertrauten Pflegedienst über den Entlastungsbetrag („die 131 Euro“) finanziert kann diese Leistung künftig möglicherweise nicht mehr aus dem Sozialraumbudget bezahlen. Der Pflegedienst müsste sie stattdessen über das Sachleistungsbudget abrechnen.
Wird dieses Budget bereits für Körperpflege, Betreuung und andere regelmäßige Einsätze benötigt bleibt für Hauswirtschaft oder zusätzliche Betreuung möglicherweise nichts mehr übrig.
Mehr Geld auf dem Papier bedeutet deshalb nicht automatisch mehr Unterstützung. Es kann auch bedeuten dass Pflegebedürftige den Anbieter wechseln müssen oder bisher finanzierte Leistungen künftig selbst bezahlen.
Offen ist zudem wie mit Pflegediensten umgegangen wird die neben ihrer Zulassung nach § 72 einen organisatorisch getrennten und bisher anerkannten Entlastungsbereich betreiben.
Der vertraute Pflegedienst führt die Beratung möglicherweise nicht mehr durch
Die heutigen Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 sollen ab 2028 durch eine neue Pflegebegleitung ersetzt werden.
Die Verantwortung dafür liegt künftig bei den Pflegekassen. Sie können die Aufgabe auf andere Stellen übertragen. Vorgesehen sind unter anderem Pflegestützpunkte kommunale Stellen oder andere beauftragte Pflegebegleitpersonen.
Damit ist nicht mehr sichergestellt dass der bekannte Pflegedienst den verpflichtenden Termin wie bisher durchführen und mit der Pflegekasse abrechnen kann.
Das verändert mehr als nur die Abrechnung. Der bisherige Pflegedienst kennt häufig die Wohnung die Angehörigen die Versorgungssituation und bereits bestehende Probleme. Künftig könnte eine neue Pflegebegleitperson beurteilen ob die häusliche Versorgung sichergestellt ist.
Bei Beziehern des Entlastungsbudgets soll diese Begleitung einmal jährlich verpflichtend sein. Wird sie nicht wahrgenommen kann die Pflegekasse das Entlastungsbudget kürzen und im Wiederholungsfall entziehen.
Auch Schulungen im häuslichen Umfeld sollen künftig nicht mehr wie bisher Bestandteil der Pflegekurse sein. Sie werden ebenfalls der neuen Pflegebegleitung zugeordnet.
Die Verhinderungspflege fällt als eigener Anspruch weg
Heute können Angehörige einen Teil der Pflege übernehmen und bei Urlaub Krankheit oder einer anderen Verhinderung eine Ersatzpflege organisieren. Dafür steht gemeinsam mit der Kurzzeitpflege ein eigener Jahresbetrag zur Verfügung.
Nach dem PNOG soll die Verhinderungspflege als gesonderter Leistungsbereich entfallen. Leistungen bei einer geplanten Abwesenheit sollen künftig unter anderem aus dem Sachleistungsbudget oder dem Entlastungsbudget finanziert werden.
Das führt zu einer ganz praktischen Frage:
Was passiert wenn das Sachleistungsbudget bereits vollständig für die tägliche Pflege benötigt wird?
Ein Beispiel:
Ein Pflegedienst kommt morgens und abends. Die Tochter übernimmt normalerweise die Versorgung am Mittag. Während ihres Urlaubs soll der Pflegedienst auch den Einsatz am Mittag übernehmen.
Heute kann dafür Verhinderungspflege genutzt werden. Nach dem PNOG müsste der zusätzliche Einsatz grundsätzlich aus dem Sachleistungsbudget bezahlt werden.
Ist dieses Budget bereits ausgeschöpft erfolgt keine automatische Erhöhung. Bleibt die pflegebedürftige Person zu Hause und steht keine andere passende Leistung zur Verfügung könnten die zusätzlichen Einsätze privat zu bezahlen sein.
Das neue Überbrückungsbudget löst dieses Problem nicht vollständig. Es ist vor allem für akute Situationen einen ambulanten Pflegenotdienst und die Kurzzeitpflege vorgesehen. Eine geplante zusätzliche Versorgung durch den vertrauten Pflegedienst zu Hause ist damit nicht automatisch finanziert.
Nicht jeder Pflegedienst kann den neuen Pflegenotdienst abrechnen
Der Entwurf sieht ab 2028 einen ambulanten Pflege- oder Betreuungsnotdienst für akute Versorgungslücken vor.
Dabei handelt es sich aber nicht einfach um einen zusätzlichen Einsatz jedes beliebigen Pflegedienstes. Für diese Notdienste sollen besondere Verträge und regionale Strukturen geschaffen werden.
Ein Pflegedienst der einen Menschen bereits täglich versorgt kann das Überbrückungsbudget daher nicht automatisch abrechnen. Ob er an der Akutversorgung teilnehmen kann hängt von den künftigen Verträgen und Richtlinien ab.
Damit entsteht die Gefahr dass in einer akuten Situation nicht der vertraute Pflegedienst kommt sondern zunächst ein zuständiger Notdienst gefunden werden muss. Entscheidend wird sein ob solche Dienste regional überhaupt ausreichend aufgebaut werden können.
Auch Pflegehilfsmittel verlieren ihren eigenen Leistungstopf
Der bisherige eigenständige Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel soll gestrichen werden. Dazu gehören beispielsweise Desinfektionsmittel Einmalhandschuhe oder Schutzschürzen.
Die bisherigen Ausgaben sollen rechnerisch in das Sachleistungs- und Entlastungsbudget einfließen.
Auch hier gilt: Der neue Budgetbetrag ist zwar höher. Er muss aber gleichzeitig für mehr unterschiedliche Ausgaben reichen. Aus einem zusätzlichen Anspruch wird ein Bestandteil eines allgemeinen Budgets.
Prävention darf notwendige Pflege nicht ersetzen
Künftig soll stärker darauf hingewirkt werden Pflegebedürftigkeit zu vermeiden zu reduzieren oder zu stabilisieren. Versicherte ab 60 Jahren sollen zusätzliche Früherkennungsangebote erhalten. Bei Begutachtungen soll häufiger geprüft werden ob Rehabilitation den Pflegebedarf verringern kann.
Prävention Rehabilitation Bewegung und Wohnraumanpassungen können Menschen helfen ihre Selbstständigkeit länger zu erhalten. Das ist sinnvoll.
Pflegebedürftigkeit darf jedoch nicht hauptsächlich als Kostenproblem betrachtet werden das durch Prävention möglichst vermieden werden soll.
Viele Menschen bleiben trotz guter Versorgung Prävention und Rehabilitation dauerhaft auf Unterstützung angewiesen. Für sie muss die Pflegeversicherung verlässlich zahlen auch wenn sich der Pflegebedarf nicht mehr reduzieren lässt.
Vereinfachung für wen?
Der Entwurf verspricht weniger Bürokratie. Aus Sicht der Pflegebedürftigen entstehen aber neue Abgrenzungen:
- Ist ein Angebot niedrigschwellig oder professionell?
- Wird es aus dem Sozialraumbudget oder dem Sachleistungsbudget bezahlt?
- Darf der bisherige Pflegedienst die Leistung noch abrechnen?
- Ist ein Ausfall geplant oder handelt es sich um eine Akutsituation?
- Ist der normale Pflegedienst zuständig oder ein neuer Pflegenotdienst?
- Wer übernimmt künftig die Pflegebegleitung?
- Was passiert wenn das zuständige Budget bereits ausgeschöpft ist?
Weniger Leistungstöpfe bedeuten deshalb nicht automatisch weniger Bürokratie. Es können auch neue Zuständigkeiten neue Abrechnungsgrenzen und neue Versorgungslücken entstehen.
Am Ende muss sich das PNOG an konkreten Fragen messen lassen:
Reichen die neuen Budgets tatsächlich für die tägliche Versorgung?
Können Pflegebedürftige weiterhin den vertrauten Pflegedienst wählen?
Wer bezahlt zusätzliche Pflege wenn Angehörige ausfallen und das Sachleistungsbudget bereits ausgeschöpft ist?
Gibt es regional genügend anerkannte Entlastungsangebote Pflegebegleitpersonen und Pflegenotdienste?
Und vereinfacht die Reform wirklich das Leben pflegebedürftiger Menschen oder vor allem die Ausgabensteuerung der Pflegeversicherung?
Das PNOG verfolgt wichtige Ziele. Der Referentenentwurf nennt aber auch die finanzielle Stabilisierung der Pflegeversicherung und die Begrenzung ihrer Ausgaben als zentrale Gründe.
Deshalb reicht es nicht nur auf höhere Budgetbeträge und neue Angebote zu schauen. Entscheidend ist was Pflegebedürftige davon im Alltag tatsächlich nutzen können und welche bisherigen Ansprüche dafür wegfallen.


