Vor wenigen Tagen haben wir auf unserer Website ausführlich über den Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG, berichtet.
Inzwischen ist das Gesetzgebungsverfahren einen wichtigen Schritt weiter: Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen.
Aus dem bisherigen Referentenentwurf ist damit ein Regierungsentwurf geworden.
Wichtig ist allerdings: Das PNOG ist damit noch nicht endgültig beschlossen. Nun folgen die Beratungen im Deutschen Bundestag und später die Beteiligung des Bundesrates. Im parlamentarischen Verfahren können sich einzelne Regelungen noch verändern.
Trotzdem lohnt sich ein genauer Blick auf den neuen Stand. Denn gegenüber dem ursprünglichen Entwurf wurden einige Punkte verändert – andere umstrittene Regelungen bleiben dagegen bestehen.
Was hat sich seit unserem ersten PNOG-Beitrag geändert?
1. Pflegende Angehörige sollen keine Rentennachteile bekommen
Eine der deutlichsten Änderungen betrifft pflegende Angehörige.
Im ursprünglichen Referentenentwurf waren Einsparungen bei den Rentenversicherungsbeiträgen vorgesehen, die die Pflegeversicherung für pflegende Angehörige übernimmt.
Diese Kürzung wurde nach der politischen Diskussion wieder aus dem Entwurf herausgenommen.
Nach dem Kabinettsbeschluss sollen die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige weiterhin vollständig von der Pflegeversicherung übernommen werden.
Für viele Familien ist das eine wichtige Änderung. Wer Angehörige über Jahre zu Hause pflegt und dadurch seine eigene Erwerbstätigkeit reduziert, soll dadurch nicht zusätzlich bei der späteren Altersvorsorge benachteiligt werden.
2. Die Pflegeversicherung soll stärker über Beiträge stabilisiert werden
Während einige Einsparungen zurückgenommen wurden, wurde auf der Einnahmeseite nachgeschärft. Für kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung soll der Beitragszuschlag ab dem 1. Januar 2027 von derzeit 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen.
Damit fällt die geplante Erhöhung stärker aus als noch im ersten Entwurf.
Auch die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung soll angehoben werden. Die Bundesregierung möchte damit einen Teil der erheblichen Finanzierungslücke der Pflegeversicherung ausgleichen.
3. Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag soll weiterhin entfallen
Bei einem besonders diskutierten Punkt hat sich dagegen bisher nichts Grundsätzliches geändert.
Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten heute einen Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich.
Dieser Betrag kann beispielsweise für anerkannte Unterstützungsangebote und unter bestimmten Voraussetzungen für Leistungen im häuslichen Bereich eingesetzt werden.
Nach dem PNOG soll dieser Anspruch für Pflegegrad 1 künftig entfallen. Stattdessen sollen Beratung, Prävention und die neue Pflegebegleitung stärker in den Mittelpunkt rücken.
Die Bundesregierung verfolgt damit das Ziel, Menschen mit beginnender Pflegebedürftigkeit früher dabei zu unterstützen, ihre Selbstständigkeit möglichst lange zu erhalten.
Für Betroffene bleibt jedoch die praktische Frage:
Kann Beratung im Alltag tatsächlich die bisherige finanzielle Unterstützung ersetzen?
Gerade für Menschen, die den Entlastungsbetrag heute für regelmäßige Unterstützung im Haushalt oder Alltag einsetzen, kann diese Änderung spürbar sein.
Bei Pflegegrad 2 bis 5 soll der heutige Entlastungsbetrag entfallen und durch das Sozialraumbudget ersetzt werden. Ambulante Pflegedienste und professionelle Betreuungsdienste können dieses Budget nicht für ihre regulären Leistungen nutzen. Diese sollen künftig über das Sachleistungsbudget abgerechnet werden.
Für Pflegebedürftige bedeutet das: mehr Geld auf dem Papier, aber weniger freie Wahl bei Anbieter und Leistung.
4. Aus dem Entlastungsbetrag soll das Sozialraumbudget werden
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 soll der bisherige Entlastungsbetrag durch ein neues Sozialraumbudget ersetzt werden.
Vorgesehen sind: bis zu 175 Euro monatlich für Pflegebedürftige ab 25 Jahren und bis zu 300 Euro monatlich für Pflegebedürftige unter 25 Jahren.
Auf den ersten Blick klingt das nach einer Verbesserung, weil der monatliche Betrag über den heutigen 131 Euro liegt. In der Praxis ist die Änderung jedoch wesentlich einschneidender.
Der heutige Entlastungsbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für Leistungen eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden. Genau diese Möglichkeit soll beim neuen Sozialraumbudget deutlich eingeschränkt werden.
Nach dem Regierungsentwurf ist das Sozialraumbudget vor allem für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag vorgesehen. Ein zugelassener ambulanter Pflegedienst, kann dieses Geld daher nicht automatisch für seine regulären Pflege- oder Betreuungsleistungen abrechnen.
Für ambulante Pflegedienste bedeutet das: Ein Teil der Leistungen, die heute noch über den Entlastungsbetrag finanziert werden können, soll künftig aus diesem Budget herausfallen. Professionelle Leistungen eines Pflegedienstes sollen stattdessen stärker über das Sachleistungsbudget (Pflegegeld/Pflegesachleistung) finanziert werden.
Für Pflegebedürftige kann das bedeuten, dass zwar auf dem Papier ein höherer Betrag zur Verfügung steht, sie aber gleichzeitig weniger frei entscheiden können, bei welchem Anbieter sie diese Leistung einsetzen.
Gerade für Menschen, die ihren heutigen Entlastungsbetrag regelmäßig bei einem ambulanten Pflegedienst für Betreuung oder Unterstützung im Alltag einsetzen, wäre das eine spürbare Veränderung.
5. Die ambulante Pflege bekommt ein neues Sachleistungsbudget
Die heutige Pflegesachleistung soll künftig in einem Sachleistungsbudget aufgehen.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können damit weiterhin Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes finanzieren.
Dazu gehören insbesondere:
- körperbezogene Pflegemaßnahmen,
- pflegerische Betreuung,
- Hilfen bei der Haushaltsführung,
- pflegefachliche Anleitung.
Das Grundprinzip bleibt also erhalten: Ein zugelassener ambulanter Pflegedienst kann seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Allerdings werden verschiedene heute getrennte Leistungen künftig stärker in Budgets zusammengeführt.
Für Pflegebedürftige wird deshalb entscheidend sein, wie viel Budget tatsächlich für welche Leistungen zur Verfügung steht.
6. Pflegegrade sollen künftig strenger vergeben werden
Auch bei der Begutachtung hält die Bundesregierung an einer grundlegenden Änderung fest. Die Schwellenwerte für die Einstufung in die Pflegegrade sollen angepasst werden.
Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums soll damit die Begutachtung stärker an den ursprünglich wissenschaftlich empfohlenen Werten ausgerichtet werden.
Für Menschen, die bereits einen Pflegegrad besitzen, soll Bestandsschutz gelten.
Das bedeutet: Ein bereits bestehender Pflegegrad soll nicht allein aufgrund der neuen Schwellenwerte verloren gehen.
Anders sieht es bei neuen Anträgen aus. Künftig könnte es schwieriger werden, bestimmte Pflegegrade zu erreichen. Gerade für Menschen mit beginnenden Einschränkungen könnte dies bedeuten, dass Leistungen später einsetzen.
7. Für akute Pflegenotfälle soll es ein Überbrückungsbudget geben
Ein grundsätzlich neuer Leistungsbereich bleibt Bestandteil des PNOG.
Wenn eine häusliche Pflege plötzlich nicht mehr funktioniert – beispielsweise weil eine pflegende Angehörige unerwartet erkrankt oder ins Krankenhaus muss – soll künftig ein Überbrückungsbudget zur Verfügung stehen.
Damit sollen kurzfristig notwendige Pflegeleistungen finanziert werden können.
Das Bundesgesundheitsministerium nennt dabei ausdrücklich auch Notdienste in der ambulanten Pflege.
Das könnte künftig helfen, Versorgungslücken zu schließen, ohne dass Pflegebedürftige automatisch kurzfristig in eine stationäre Einrichtung wechseln müssen.
Wie diese ambulanten Notdienststrukturen konkret organisiert und vergütet werden, muss jedoch noch ausgestaltet werden.
8. Prävention soll eine wesentlich größere Rolle spielen
Das PNOG verfolgt weiterhin einen deutlich stärkeren Präventionsansatz. Neu vorgesehen ist unter anderem ein sogenannter „Check-up 60+“.
Menschen ab 60 Jahren sollen damit gesundheitliche Risiken frühzeitig erkennen können, bevor größere Einschränkungen oder Pflegebedürftigkeit entstehen.
Auch Rehabilitationsmaßnahmen sollen stärker berücksichtigt werden.
Das Ziel lautet vereinfacht: Pflegebedürftigkeit nicht nur finanzieren, sondern möglichst vermeiden oder hinauszögern.
9. Pflege soll digitaler werden
Die Bundesregierung möchte außerdem stärker in Digitalisierung und Technik investieren.
Für Einrichtungen der Langzeitpflege sollen nach den aktuellen Plänen 1,6 Milliarden Euro Bundesmittel aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität bereitgestellt werden.
Weitere 400 Millionen Euro sollen von den Ländern kommen. Pflegeeinrichtungen sollen dadurch beispielsweise digitale Lösungen und Technik einsetzen können, die Mitarbeitende entlasten und Abläufe verbessern.
Auch das bereits geplante digitale Pflege-Cockpit bleibt ein wichtiger Teil der Reform.
Pflegebedürftige sollen künftig besser erkennen können:
- welche Leistungen ihnen zustehen,
- welche Leistungen bereits genutzt wurden,
- welches Budget noch vorhanden ist,
- wie der Bearbeitungsstand von Anträgen ist.
Gerade das könnte das heute häufig sehr unübersichtliche Leistungssystem verständlicher machen.
Was bedeutet der Kabinettsbeschluss für Pflegebedürftige?
Der neue Regierungsentwurf zeigt zwei unterschiedliche Entwicklungen. Auf der einen Seite wurden einzelne besonders umstrittene Einsparungen zurückgenommen.
Dazu gehört insbesondere die geplante Kürzung bei der Altersvorsorge pflegender Angehöriger. Auf der anderen Seite bleiben viele der strukturellen Veränderungen bestehen:
Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 soll entfallen, die Vergabe neuer Pflegegrade soll verändert werden und zahlreiche bisher einzelne Leistungen sollen künftig über größere Budgets organisiert werden.
Damit bleibt die Reform für Pflegebedürftige und Angehörige weitreichend.
Ist das PNOG jetzt schon Gesetz?
Nein.
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 lediglich den Regierungsentwurf beschlossen.
Nun beginnt das parlamentarische Verfahren. Der Gesetzentwurf wird im Deutschen Bundestag beraten. Dabei können Abgeordnete und Ausschüsse noch Änderungen vornehmen.
Anschließend wird auch der Bundesrat beteiligt. Erst wenn das gesamte Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist, steht fest, welche Regelungen tatsächlich in Kraft treten.
Deshalb können sich auch die hier beschriebenen Punkte noch verändern.
Unser Fazit
Das PNOG greift tief in die bisherige Pflegeversicherung ein. Der Kabinettsbeschluss hat zwar einzelne Punkte entschärft, an der grundsätzlichen Richtung ändert sich jedoch wenig.
Leistungen werden neu gebündelt, Zugänge zu Pflegegraden verschärft und bestehende Ansprüche teilweise gestrichen oder in neue Budgets überführt. Für Pflegebedürftige und Angehörige bedeutet das nicht automatisch mehr Unterstützung – in einigen Bereichen drohen vielmehr weniger Wahlfreiheit und ein schwierigerer Zugang zu Leistungen.
Besonders kritisch sind der Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 sowie die Umstellung bei Pflegegrad 2 bis 5auf das neue Sozialraumbudget. Auch dort fällt der bisherige Entlastungsbetrag in seiner heutigen Form weg und kann künftig nicht mehr so frei bei ambulanten Pflege- und Betreuungsangeboten eingesetzt werden.
Hinzu kommen strengere Voraussetzungen bei der Pflegegradeinstufung und weitere Änderungen bei den Leistungsbudgets.
Entscheidend ist jetzt das weitere Verfahren im Bundestag. Dort können diese Regelungen noch verändert werden.
Wichtig: Grundlage dieses Beitrags ist der Regierungsentwurf nach dem Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026. Das PNOG ist noch nicht endgültig verabschiedet.


