Was die bundesweit einheitliche Ausbildung ab 2027 verändern soll
Pflegehelfer, Krankenpflegehelfer, Altenpflegehelfer oder Pflegeassistent: Wer sich bisher für eine Ausbildung im unterstützenden Pflegebereich interessierte, traf je nach Bundesland auf unterschiedliche Bezeichnungen, Ausbildungszeiten und Regelungen.
Das soll sich ab 2027 ändern.
Mit der neuen bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung entsteht erstmals ein gemeinsames Berufsbild für ganz Deutschland. Die bisherigen 27 landesrechtlich geregelten Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen werden schrittweise durch die neue Ausbildung abgelöst.
Doch was bedeutet das für zukünftige Auszubildende, bereits beschäftigte Pflegehelfer und ambulante Pflegedienste?
Ein Beruf – bisher viele Ausbildungswege
Pflege wird in ganz Deutschland benötigt. Die Ausbildung von Pflegehelferinnen, Pflegehelfern und Assistenzkräften war bisher jedoch Sache der Bundesländer.
Dadurch entstanden unterschiedliche Voraussetzungen:
- verschiedene Berufsbezeichnungen,
- unterschiedliche Ausbildungszeiten,
- verschiedene Zugangsvoraussetzungen,
- teilweise unterschiedliche Ausbildungsinhalte,
- unterschiedliche Möglichkeiten zur Anerkennung eines Abschlusses.
Ein Abschluss war deshalb nicht immer ohne Weiteres mit einer Ausbildung in einem anderen Bundesland vergleichbar.
Die neue Pflegefachassistenzausbildung soll hier mehr Einheitlichkeit schaffen.
Geht es dabei um die einjährige Krankenpflegehilfe?
Die Antwort lautet: auch, aber nicht ausschließlich.
Je nach Bundesland dauern die bisherigen Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen zwischen einem und zwei Jahren. Auch die Berufsbezeichnungen und Ausbildungsinhalte unterscheiden sich.
In Sachsen dauert die derzeitige Ausbildung zur staatlich geprüften Krankenpflegehelferin beziehungsweise zum staatlich geprüften Krankenpflegehelfer regulär zwei Jahre. In anderen Bundesländern bestehen teilweise einjährige Ausbildungswege.
Ab 2027 soll die neue Pflegefachassistenzausbildung diese unterschiedlichen landesrechtlichen Ausbildungen schrittweise ersetzen.
Wichtig ist dabei: Bereits erworbene Abschlüsse werden nicht automatisch ungültig. Auch die Menschen, die heute als Pflegehelferinnen und Pflegehelfer arbeiten, werden weiterhin gebraucht. Sächsische Ausbildungsordnung
Was sich ab 2027 ändert
Die neue Ausbildung wird durch das Pflegefachassistenzgesetz bundesweit geregelt und soll am 1. Januar 2027 starten.
Vorgesehen sind unter anderem:
- ein bundesweit einheitlicher Berufsabschluss,
- eine Ausbildungsdauer von grundsätzlich 18 Monaten in Vollzeit,
- die Möglichkeit einer Ausbildung in Teilzeit,
- eine angemessene Ausbildungsvergütung,
- Praxiseinsätze in unterschiedlichen Pflegebereichen,
- ein leichterer Übergang in die dreijährige Ausbildung zur Pflegefachperson,
- ein einheitlicheres Verfahren zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse.
Nach erfolgreichem Abschluss darf die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistent“ oder „Pflegefachassistenzperson“ geführt werden.
Wie lange dauert die neue Ausbildung?
Die Pflegefachassistenzausbildung dauert in Vollzeit grundsätzlich 18 Monate. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht sowie einer praktischen Ausbildung.
Die Auszubildenden lernen unterschiedliche Versorgungsbereiche kennen:
- die stationäre Akutpflege im Krankenhaus,
- die stationäre Langzeitpflege,
- die ambulante Akut- und Langzeitpflege.
Damit liegt die Ausbildungsdauer künftig zwischen vielen der bisherigen ein- und zweijährigen Landesausbildungen.
Eine Ausbildung in Teilzeit ist ebenfalls möglich. Für Menschen mit einschlägiger Berufserfahrung oder einer anrechenbaren Vorbildung sind unter bestimmten Voraussetzungen Verkürzungen vorgesehen.
Werden Pflegehelfer jetzt abgeschafft?
Diese Formulierung würde unnötig verunsichern.
Richtig ist: Die bisher 27 verschiedenen landesrechtlich geregelten Ausbildungen in der Pflegehilfe und Pflegeassistenz werden durch den neuen bundeseinheitlichen Ausbildungsweg abgelöst.
Das bedeutet aber nicht, dass bereits tätige Pflegehelferinnen und Pflegehelfer plötzlich ihre Arbeit oder ihre bisherige Qualifikation verlieren.
Für begonnene landesrechtliche Ausbildungen gibt es Übergangsregelungen. Wer eine entsprechende Ausbildung vor dem 31. Dezember 2026 beginnt, kann sie grundsätzlich noch nach den bisherigen Vorschriften abschließen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können die Bundesländer einen Ausbildungsbeginn nach bisherigem Landesrecht sogar noch bis Ende 2027 ermöglichen. Diese Ausbildungen können anschließend bis spätestens Ende 2030 abgeschlossen werden.
Die konkrete Umsetzung während der Übergangszeit kann vom jeweiligen Bundesland abhängen. Übergangsregelungen im Pflegefachassistenzgesetz
Kurz gesagt
Die bisherigen Ausbildungswege werden abgelöst – nicht die Menschen, die bereits als Pflegehelferinnen und Pflegehelfer arbeiten.
Warum wird die Ausbildung vereinheitlicht?
Pflegeassistenzkräfte sind ein wichtiger Bestandteil eines funktionierenden Pflegeteams. Sie unterstützen Pflegefachkräfte und übernehmen Aufgaben entsprechend ihrer Ausbildung, ihrer Kompetenz und der jeweiligen Pflegesituation.
Mit einem gemeinsamen Berufsbild sollen Qualifikationen künftig besser vergleichbar werden. Wer den Abschluss in Sachsen erwirbt, wird nach denselben bundesrechtlichen Grundlagen ausgebildet wie jemand in Bayern oder Niedersachsen.
Das kann einen Wechsel zwischen Bundesländern erleichtern. Auch Pflegeeinrichtungen erhalten mehr Klarheit darüber, welche grundlegenden Kompetenzen mit dem Abschluss verbunden sind.
Eine generalistisch ausgerichtete Ausbildung
Die neue Pflegefachassistenzausbildung wird generalistisch ausgerichtet. Das bedeutet, dass sie nicht ausschließlich auf die Versorgung einer bestimmten Altersgruppe oder einen einzigen Arbeitsbereich vorbereitet.
Die Auszubildenden sammeln praktische Erfahrungen im Krankenhaus, in einer stationären Pflegeeinrichtung und in der ambulanten Pflege.
Für ambulante Pflegedienste kann das von Vorteil sein: Zukünftige Pflegefachassistenzpersonen lernen verschiedene Versorgungssituationen kennen und bringen ein breiteres Verständnis für Übergänge zwischen Krankenhaus, Pflegeeinrichtung und häuslicher Versorgung mit.
Was dürfen Pflegefachassistenzpersonen künftig?
Pflegefachassistenzpersonen sollen Pflegefachkräfte nicht nur begleiten. Innerhalb ihres erlernten und übertragenen Aufgabenbereichs können sie Pflegemaßnahmen auch selbstständig durchführen.
In nicht komplexen Pflegesituationen können ihnen beispielsweise Aufgaben aus folgenden Bereichen übertragen werden:
- Unterstützung bei Körperpflege und Ankleiden,
- Hilfe bei Essen und Trinken,
- Unterstützung bei Bewegung und Mobilität,
- Förderung der Selbstständigkeit im Alltag,
- Beobachtung des gesundheitlichen Zustands,
- Durchführung übertragener Pflegemaßnahmen,
- Dokumentation der ausgeführten Maßnahmen,
- Weitergabe wichtiger Veränderungen an die Pflegefachperson,
- Mitwirkung bei ausgewählten Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege.
In komplexeren Pflegesituationen wirken Pflegefachassistenzpersonen unter der Verantwortung und Begleitung einer Pflegefachperson mit.
Gerade im Bereich der medizinischen Behandlungspflege sollen künftig mehr Aufgaben durch entsprechend qualifizierte Pflegefachassistenzpersonen übernommen werden können.
Welche konkrete Maßnahme eine Person tatsächlich durchführen darf, hängt jedoch von mehreren Faktoren ab:
- der erworbenen Qualifikation,
- der individuellen Pflegesituation,
- der ärztlichen Anordnung,
- der Übertragung durch die verantwortliche Pflegefachperson,
- den geltenden fachlichen und vertraglichen Vorgaben.
Deshalb wäre die pauschale Aussage, Pflegefachassistenzpersonen dürften künftig grundsätzlich Medikamente verabreichen oder Wunden versorgen, nicht korrekt. Es muss immer geprüft werden, ob die jeweilige Aufgabe sicher übertragen und durchgeführt werden kann.
Was bleibt Aufgabe der Pflegefachkraft?
Die neue Pflegefachassistenz ersetzt keine Pflegefachperson.
Bestimmte Aufgaben bleiben Pflegefachkräften gesetzlich vorbehalten. Dazu gehören insbesondere:
- den individuellen Pflegebedarf erheben und feststellen,
- die Pflege planen,
- den Pflegeprozess organisieren und steuern,
- die durchgeführten Maßnahmen auswerten,
- die Qualität der Pflege sichern und weiterentwickeln.
Pflegefachassistenzpersonen dürfen außerdem keine medizinischen Diagnosen stellen oder Medikamente eigenständig verändern.
Die Verantwortung für den gesamten Pflegeprozess bleibt bei der Pflegefachperson. Vorbehaltene Aufgaben nach § 4 Pflegeberufegesetz
Einfach erklärt
Die Pflegefachperson beurteilt die Gesamtsituation, plant die Pflege und entscheidet, welche Aufgaben sicher übertragen werden können.
Die Pflegefachassistenzperson führt die ihr übertragenen Maßnahmen innerhalb ihrer Qualifikation selbstständig und fachgerecht durch, beobachtet Veränderungen und gibt wichtige Informationen weiter.
Was bedeutet das für die ambulante Pflege?
Die ambulante Pflege stellt besondere Anforderungen.
Pflegekräfte und Assistenzpersonen arbeiten in der persönlichen Umgebung der pflegebedürftigen Menschen. Sie müssen sich auf unterschiedliche Haushalte einstellen, Veränderungen wahrnehmen und innerhalb ihres Aufgabenbereichs zuverlässig handeln.
Gleichzeitig befindet sich die verantwortliche Pflegefachperson nicht immer im selben Raum oder Gebäude. Deshalb sind eine gute Einarbeitung, klare Absprachen und verlässliche Kommunikationswege besonders wichtig.
Ein bundesweit einheitlicher Abschluss kann helfen, Kompetenzen besser einzuordnen und Aufgaben klarer zu verteilen. Er ersetzt jedoch keine sorgfältige Einarbeitung in den jeweiligen Pflegedienst.
Auch eine neue Ausbildung macht aus dem ersten Arbeitstag nicht automatisch den zehnten.
Neue Möglichkeiten für den beruflichen Aufstieg
Die Pflegefachassistenzausbildung soll nicht nur einen Einstieg in die Pflege ermöglichen. Sie soll auch den Weg zur weiteren Qualifikation erleichtern.
Nach erfolgreichem Abschluss kann eine Ausbildung zur Pflegefachfrau, zum Pflegefachmann oder zur Pflegefachperson angeschlossen werden. Dabei sind Verkürzungsmöglichkeiten vorgesehen.
So entsteht ein Bildungsweg, der von der Pflegefachassistenz über die dreijährige Fachkraftausbildung bis hin zum Pflegestudium führen kann.
Für Menschen, die zunächst praktische Erfahrungen sammeln und sich später weiterentwickeln möchten, eröffnet das neue Perspektiven.
Eine vergütete Ausbildung
Ein wichtiger Bestandteil der Neuregelung ist die Ausbildungsvergütung.
Auszubildende sollen während der Pflegefachassistenzausbildung eine angemessene Vergütung erhalten. Bei den bisherigen landesrechtlichen Ausbildungen waren die Bedingungen je nach Bundesland und Ausbildungsform unterschiedlich.
Eine verlässliche Finanzierung kann dazu beitragen, die Ausbildung für mehr Menschen zugänglich und attraktiver zu machen.
Einheitlich bedeutet nicht automatisch einfach
Die Reform bietet Chancen, bringt aber auch praktische Aufgaben mit sich.
Pflegeschulen und Ausbildungsträger müssen sich auf die neuen Vorgaben einstellen. Praxiseinsätze müssen organisiert und Praxisanleitungen sichergestellt werden. Auch die Zusammenarbeit zwischen ambulanten Diensten, stationären Einrichtungen, Krankenhäusern und Pflegeschulen wird eine wichtige Rolle spielen.
Ein einheitlicher Name allein verbessert noch keine Ausbildung.
Entscheidend wird sein, wie gut Theorie und Praxis miteinander verbunden werden und ob Auszubildende im Alltag ausreichend angeleitet werden. Die neue Ausbildung schafft eine gemeinsame Grundlage – mit Leben gefüllt wird sie in den Pflegeschulen und Einrichtungen.
Was bleibt?
Auch künftig wird es in Pflegeteams unterschiedliche Qualifikationen, Erfahrungen und Aufgaben geben.
Pflegefachpersonen tragen weiterhin die Verantwortung für die Planung und Steuerung des Pflegeprozesses sowie für die ihnen gesetzlich vorbehaltenen Aufgaben.
Pflegefachassistenzpersonen unterstützen sie auf der Grundlage einer künftig bundesweit einheitlichen Ausbildung. Auch Menschen ohne staatlich geregelten Pflegeabschluss können weiterhin wichtige unterstützende Tätigkeiten übernehmen – jeweils im Rahmen ihrer Kenntnisse und der geltenden Vorgaben.
Fazit
Ab 2027 bekommt Deutschland eine bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung. Sie soll die bisherigen 27 landesrechtlich unterschiedlichen Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen schrittweise ablösen.
Für zukünftige Auszubildende bedeutet das klarere Strukturen, einen einheitlichen Abschluss, eine Ausbildungsvergütung und bessere Möglichkeiten zur beruflichen Weiterentwicklung.
Für ambulante Pflegedienste kann die Reform mehr Orientierung bei Qualifikationen und Aufgaben schaffen. Gleichzeitig bleiben eine gute praktische Ausbildung, verlässliche Anleitung und klare Zuständigkeiten unverzichtbar.
Die bisherigen Ausbildungswege verändern sich. Die Erfahrung und die tägliche Arbeit der Menschen, die schon heute als Pflegehelferinnen, Pflegehelfer oder Assistenzkräfte tätig sind, verlieren dadurch jedoch nicht ihren Wert.
Pflegeassistenz wird nicht abgeschafft – sie erhält ein neues, gemeinsames Berufsbild.
Stand: September 2026. Grundlage sind das Pflegefachassistenzgesetz und die veröffentlichten Informationen der Bundesregierung. Einzelheiten der praktischen Umsetzung können durch weitere Regelungen konkretisiert werden.


